Recht auf barrierefreies Web
Bisher galt die Regelung zur Barrierefreiheit nur für öffentliche Stellen des Bundes. Nun müssen auch zum Beispiel Stiftungen, gesetzliche Krankenkassen, Hochschulen sowie der private Sektor ihre Websites barrierefrei umsetzen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro), private und rein geschäftliche Websites (Business-to-Business). Holen Sie sich juristischen Rat ein, sollten Sie bei der Einordnung unsicher sein.
Recht auf Teilhabe
In Deutschland haben über 9 Prozent der Bevölkerung eine anerkannte Schwerbehinderung. Hinzu kommen leichtere Behinderungen und eine große Zahl von Menschen mit Sehschwächen. Auch sind Senioren und Seniorinnen von einer Vielzahl altersbedingter Einschränkungen betroffen. Diese reichen von Altersweitsichtigkeit, motorischen Einschränkungen bis hin zur Demenz.
Menschen mit Beeinträchtigungen haben es oft schwer, sich online zurechtzufinden. Dabei stellt das Internet aber einen wesentlichen Zugang zur Welt dar und ermöglicht die Teilhabe am öffentlichen und kulturellen Leben – dies gilt für alle Menschen, ob mit Beeinträchtigung oder ohne.
4 Prinzipien der Barrierefreiheit
Benutzeroberflächen und Inhalte von Websites müssen so gestaltet sein, dass sie von weitgehend allen Menschen, unabhängig von ihren Fähigkeiten und Einschränkungen wahrgenommen, verstanden und genutzt werden können. Hierfür wurden vier Prinzipien der Barrierefreiheit definiert.
Wahrnehmbar: Informationen & Interfaces sollen weitgehend alle Nutzer und Nutzerinnen wahrnehmen können. Dafür müssen mehrere Möglichkeiten zur Aufnahme bereitgestellt werden. Ein Beispiel dafür ist die Vorlesemöglichkeit des Alternativtextes bei Bildern für sehbehinderte Menschen.
Bedienbar: Alle Funktionen der Website müssen für jeden bedienbar sein, auch für Menschen, die auf alternative Eingabemethoden angewiesen sind.
Verständlich: Dies umfasst die Verwendung einer klaren Sprache und Textgliederung, einer verständlichen Navigation und die Bereitstellung von Hilfestellungen zur Orientierung.
Robust: Die Website sollte korrekt und zuverlässig funktionieren, unabhängig von der verwendeten Technologie (zum Beispiel Screenreader) oder den individuellen Einstellungen der Nutzer und Nutzerinnen.
Umsetzung der Barrierefreiheit nach AA
Das BFSG basiert auf der europäischen Norm EN 301 549. Ab Ende Juni 2025 muss die Klasse A (Mindeststandard) und AA (weitgehend gut umsetzbar) realisiert sein. Weiterführend gibt es noch den höchsten Standard AAA mit extra Hilfestellungen, wie zum Beispiel Videos mit Gebärdensprache. Um den Standard Klasse AA für die Website zu erreichen, benötigt es viele einzelne Schritte:
Content: Inhalte der Website müssen anders bearbeitet werden, wie der Hinterlegung ordentlicher Alternativtexte und Transkripte für Podcasts und Videos und der Einführung einer klaren Sprache.
UI Design: Auch Anpassungen im Design können nötig sein, um den Zugang von Personengruppen zu erweitern. Dazu zählen Optimierungen bei Kontrasten, Schriftgrößen und die Optimierung der Darstellung bei diversen Ausgabegeräten.
Programmierung: Neben der Umsetzung für die Anpassungen bei Inhalt und Design, schafft die Programmierung auch die Voraussetzung, technische Assistenten verwenden zu können, sowie die Hinterlegung von Markierungen von Sektionen & Bedienelementen.
Erklärung zur Barrierefreiheit: Auf der Website wird eine Erklärung zur Umsetzung der Barrierefreiheit hinterlegt, zusammen mit Erläuterungen, welche Teile der Website noch nicht barrierefrei sind.
Feedbackmechanismus: Es muss eine Kontaktmöglichkeit auf der Website eingerichtet sein, damit Nutzer und Nutzerinnen Rückmeldungen zur Barrierefreiheit geben können.
Quellen: Aktion Mensch | Barrierefreiheit Dienstekonsolidierung | Barrierefreiheitsstärkungsgesetz | Bundesfachstelle Barrierefreiheit | Universität Bielefeld | W3C
Autorin: Martina Hein (Content Management)
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