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Insights 2014 | Fusspuren am Strand

Impressum bei Online­medien [Update 26.3.14]

Welche Angaben ein gewerblicher Betreiber im Impressum machen muss, legt u.a. Paragraf 5 des Telemediengesetzes fest. Die Anbieter­kennzeichnungs­pflicht soll vor allem Verbraucher die Möglichkeit geben, Dienstleister auf ihre Seriosität hin zu überprüfen. Und das bevor sie Dienste in Anspruch nehmen.
Montag, 10. Februar 2014

Wer gegen die gesetzlichen Anforderungen zur Impressumspflicht verstößt, kann mit sehr hohen Geldbuße belangt werden. Unter „Telemedien“ fällt grundsätzlich jeder Online-Auftritt, es sei denn, es handelt sich um eine familiäre und private Webseite. Welche Grundangaben im Impressum gemacht werden müssen, hat das Bundesministerium der Justiz in einer Faktenliste (ab Seite 4) zusammengefasst.

Mit sogenannten Impressumsgeneratoren im Internet lässt sich ein individuelles Impressum per Mausklick erstellen. Das ersetzt jedoch keine Rechtsberatung.

Die Impressumspflicht gilt im Übrigen auch für gewerbliche Auftritte bei sozialen Netzwerken wie Facebook, und dort auch in der mobilen Version. Da es bei Facebook kein eigenes Feld für das Impressum gibt [das gibt es neuerdings nun doch – hier weiterlesen], müssen die Angaben bzw. der Link zum Impressum auf der Fanpage bereits ersichtlich sein. Dafür eignet sich am besten das Feld „Info“.

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Insights 2014 | Bilderanzeige in der Suche

Weitere Hintergrundinformationen:

Autor: Jörg Rennerich (Geschäftsführender Gesellschafter, Diplom Designer)

Katja Karina Kapelle

Katja schreibt, konzipiert und kontaktet im publicgarden. Hier bloggt sie zu Themen und Fragestellungen aus der Projektarbeit, die für Kunden im Print- und Onlinebereich immer wieder relevant sind.

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Katja bei publicgarden